Die Bundesagentur für Arbeit fördert mit dem Gründungszuschuss den Start in die Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus. Wer hat Anspruch darauf und wie hoch ist die Förderung?
Für die Bewilligung des Gründungszuschusses gelten folgende Voraussetzung:
- Tätigkeit erfolgt hauptberuflich (mind. 15 Stunden pro Woche)
- Vermittlungsversuche in eine abhängige Beschäftigung waren erfolglos
- 150 Tage Restanspruch auf ALG1 zum Zeitpunkt der Unternehmensanmeldung
- Nachweis der für die Selbstständigkeit notwendigen Kenntnisse und Qualifikationen
- Vollständige Antragsunterlagen
- Tragfähigkeitsbescheinigung für die Geschäftsidee liegt vor
- Kein ausgezahlter Gründungszuschuss in den letzten 24 Monaten
Für die ersten 6 Monate der Selbstständigkeit gewährt das Arbeitsamt monatlich einen Gründungszuschuss in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes (ALG 1) für den Lebensunterhalt sowie pauschal 300 Euro für die soziale Absicherung (bspw. für die Krankenversicherung). Für weitere 9 Monate kann die Zahlung des Zuschusses über 300 Euro monatlich beantragt werden. Somit kann sich die Förderung über 15 Monate erstrecken. Für die Berechnung des Gründungszuschusses ist die Höhe des Arbeitslosengeldes entscheidend
Seit dem 01.01.2023 wird auch der Vermittlungsvorrang nicht mehr geprüft. Das bedeutet: Gründungsinteressierte, die also alle sonstigen Voraussetzungen erfüllen, können den Gründungszuschuss mittlerweile beantragen, auch wenn Jobangebote für sie bereitstehen.
Hast Du weitere Fragen? Wir helfen Dir gerne bei der Antragstellung.
Textquelle zum Gründungszuschuss: https://www.fuer-gruender.de/kapital/foerdermittel/zuschuss/gruendungszuschuss/